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Lohnsteuer | Steuerabzug bei eingetragenen Lebenspartnern (FG)

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen (FG Bremen, Beschluss v. 13.2.2012 – 1 V 113/11 (5); Beschwerde zugelassen).

Sachverhalt: Auf den Lohnsteuerkarten der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war jeweils die Steuerklasse I eingetragen. Sie beantragten beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe des Lohnsteuerabzugs zu vermindern. Diese Eintragungen sind nach der maßgeblichen Vorschrift des § 38b Einkommensteuergesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich. Nach Ablehnung durch das Finanzamt beantragten die Lebenspartnerinnen vorläufigen Rechtsschutz. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, vorläufig die beantragten Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Regelung des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 EStG könnte mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und verfassungswidrig sein, da nach dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartner die Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V verlangen können. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet (Beschluss v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07). Auch die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren im Einkommensteuerrecht durch die Versagung des Splittingtarifs könnte aus den vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung angeführten Gründen verfassungswidrig sein. Hierzu sind mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig (2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 909/06), die auch nach Auffassung des BFH “nicht von vorneherein aussichtslos” sind (BFH, Beschluss v. 14.12.2007 - III B 25/07). Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates.

Anmerkung: Der Senat hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Bremen online

Hinweis: Neben den FG Bremen haben weitere Finanzgerichte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten durch die Regelungen über das Ehegatten-Splitting bejaht (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 12.9.2011 - 3 V 2820/11 und v. 2.12.2011 - 3 V 3699/11; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.10.2011 – 2 V 1588/11; FG Köln, Beschluss v. 7.12.2011 – 4 V 2831/11; FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 9.12.2011 - 5 V 213/11; FG Niedersachsen, Beschluss v 21.12.2011 – 13 V 268/11; zuletzt FG Münster, Beschluss v. 16.1.2012 – 6 V 4218/11 E).

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